Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten BGBl. Nr. 101/1959 (19. März 1959)

Änderung

idF: BGBl. Nr. 246/1959 (DFB)

BGBl. Nr. 326/1988

BGBl. Nr. 35/1990 (VfGH)

BGBl. Nr. 420/1990 (NR: GP XVII RV 1387 AB 1397 S. 148.

BR: 3924 AB 3934 S. 532.)

BGBl. I Nr. 137/1998 (NR: GP XX RV 1282 AB 1297 S. 135.

BR: AB 5753 S. 643.)

BGBl. I Nr. 23/2000 (VfGH)

BGBl. I Nr. 76/2001 (NR: GP XXI RV 579 AB 609 S. 72.

BR: AB 6368 S. 678.)

Artikel I. (Verfassungsbestimmungen)

a) Kompetenzbestimmungen.

§ 1. In den Angelegenheiten des Minderheiten -Schulwesens im Lande Kärnten (Artikel 7 § 2 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen un d demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955, BGBl. Nr. 152/1955) werden die Zuständigkeiten des Bundes und des Landes Kärnten zur Gesetzgebung und Vollziehung unbeschadet der Bestimmungen des § 6 im folgenden festgesetzt.

§ 2. Bundessache ist die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:

a) Die Angelegenheiten der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volks - und Hauptschulen, mit Ausnahme der Angelegenheiten ih rer örtlichen Festlegung;

b) die Angelegenheiten einer für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Mittelschule;

c) die Angelegenheiten einer ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache;

d) die Angelegenheiten eines unverbindlichen Unterrichtes in der slowenischen Sprache an Pflichtschulen und mittleren Lehranstalten;

e) die Angelegenheiten der Schulaufsicht über die in lit. a und b angeführten Schulen und über den in lit. c und d angeführten Unterricht.

§ 3. Bundessache ist die Gesetzgebung über die Grundsätze, Landessache die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der örtlichen Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volks -und Hauptschulen.

§ 4. (1) Hinsichtlich der im § 3 angeführten Angelegenheiten finden

die Bestimmungen des Artikels 16 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 dem Sinne nach mit der näheren Maßgabe Anwendung, daß das Land Kärnten innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die notwendige ausführungsgesetzliche Regelung zu treffen hat. Wird diese Frist vom Lande Kärnten nicht eingehalten, so geht die Zuständigkeit zur ausführungsgesetzlichen Regelung auf den Bund über. Sobald das Land Kärnten das Ausführungsgesetz erlassen hat, tritt das Ausführungsgesetz des Bundes außer Kraft.

(2) Die dem Bund gemäß Artikel 102a Abs. 1 ers ter Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zustehende oberste Leitung und Aufsicht über das gesamte Erziehungs – und Unterrichtswesen wird hinsichtlich der im § 3 angeführten Angelegenheiten durch sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Artikels 15 Abs. 8 und des Artikels 16 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ausgeübt.

§ 5. Die Bestimmungen des § 42 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung des BGBl. Nr. 368 v om Jahre 1925 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 7. Dezember 1929, BGBl. Nr. 393, werden hinsichtlich der in den §§ 2 und 3 angeführten

Angelegenheiten außer Kraft gesetzt.

§ 6. (1) Die Bestimmungen des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 88/1948, und des Schulerhaltungs -Kompetenzgesetzes, BGBl. Nr. 162/1955, sowie die für die Schulen mit deutscher Unterrichtssprache geltenden verfassungsgesetzlichen Kompetenzvorschriften werden durch die Verf assungsbestimmungen des Artikels I dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(2) Inwieweit der Bund an der Kostentragung des personellen und des sachlichen Mehraufwandes, der sich auf Grund dieses Bundesgesetzes hinsichtlich der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden öffentlichen Volks - und Hauptschulen ergibt, mitzuwirken hat, ist durch Bundesgesetz zu regeln. Dieses Bundesgesetz ist bis zum 30. Juni 1960 zu erlassen.

b) Allgemeine Bestimmungen.

§ 7. Das Recht, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist jedem Schüler in dem gemäß § 10 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes umschriebenen Gebiet in den gemäß § 10 Abs. 1 dieses B undesgesetzes festzulegenden Schulen zu gewähren, sofern dies der Wille des gesetzlichen Vertreters ist.

Ein Schüler kann nur mit Willen seines gesetzlichen Vertreters verhalten werden, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen.

§ 8. Der Erteilung des Unterrichtes in slowenischer Unterrichtssprache steht nicht entgegen, daß die deutsche Sprache als Staatssprache der Republik Österreich (Artikel 8 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) als Pflichtgegenstand vorzusehen ist.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Artikel II.

Grundsatzbestimmungen.

§ 9. (1) Für die Ausführungsgesetzgebung (§ 3 im Zusammenhalte mit § 4 Abs. 1) gelten die in den nachstehenden Paragraphen dieses Artikels II aufgestellten Grundsätze.

(2) (Verfassungsbestimmung.) Die im vorliegenden Artikel II aufgestellten Grundsätze können vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgeändert, ergänzt oder

aufgehoben werden.

§ 10. (1) Die örtliche Festlegung der für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volk s- und Hauptschulen hat für jene Gemeinden zu erfolgen, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks - und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde.

(2) Die Ausführungsgesetzgebung hat Vorsorge zu treffen, daß in dem im Abs. 1 umschriebenen Gebiet alle Volks- und Hauptschüler, die von ihren Erziehungsberechtigten hiefür angemeldet werden, den Unterricht in einer der im § 12 genannten, für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Schule erhalten können. Diese Vorsorge ist hinsichtlich der im § 12 lit. a genannten Schulen unter Bedachtnahme auf die nach den Schulerhaltungsvorschriften notwendigen Schülerzahlen, hinsichtlich der im § 12 lit. b und c genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) auf jeden Fall zu treffen.

(3) Für die Schulen gemäß Abs. 1 sind unter Bedachtnahme auf Abs. 2

Berechtigungssprengel festzulegen. Die Berechtigungssprengel für im

§ 12 lit. a genannten Schulen sind unter Bedachtnahme auf die auf Grund des § 13 des Pflichtschulerhaltungs -Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 163/1955, in der jeweils geltenden Fassung erlassenen ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festzulegen. Die Berechtigungssprengel für die im § 12 lit. b und c genannten Schulen umfassen jeweils das Gebiet der für die betreffenden Schulen gemäß den genannten ausführungsgesetzlichen Bestimmungen festgelegten allgemeinen Schulsprengel.

Beachte

Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1 Z 1 sind mit 1. September

1999 in Kraft zu setzen. (vgl. § 34 Abs. 2a Z 3 idF BGBl. I Nr. 137/1998)

§ 11. (1) Neben den gemäß § 10 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die slowenische Minderheit in Betracht kommende Volks- und Hauptschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Artikel 7 Z 2 des Staatsvertrages

BGBl. Nr. 152/1955 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend), für Hauptschulen gemäß § 12 lit. a an einer Klasse auf jeder Schulstufe und für Abteilungen an Haupt schulen gemäß § 12 lit. c an einer Abteilung auf jeder Schulstufe. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 137/1998)

2. eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,

3. eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,

4. eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen.

5. eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.

(2) Für Schulen gemäß Abs. 1 sind Bere chtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte über das durch § 10 Abs. 1 umschriebene.Gebiet hinausgehende Bereich Kärntens durch diese

Berechtigungssprengel erfaßt wird, wobei Berechtigungssprengel auch auf Schulen gemäß § 10 Abs. 1 bezogen werden kön nen, an denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird.

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 34

Artikel III. Volks- und Hauptschulen.

§ 12. Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volks- und Hauptschule mit deutscher Unterrichtssprache können im Lande Kärnten insbesondere für die slowenische Minderheit folgende Formen von Volks- und Hauptschulen oder Klassen und Abteilungen in Volks - undHauptschulen geführt werden:

a) Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache;

b) Volksschulen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen), worunter im Sinne dieses Bundesgesetzes auch in Volksschulen mit deutscher

Unterrichtssprache eingerichtete Volksschulklassen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulklassen) und in Volksschulklassen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtete Abteilungen mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulabteilungen) zu verstehen sind;

c) Abteilungen für den Unterricht in slowenischer Sprache, die in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 34

§ 13. (1) Die Aufnahme in die im § 12 genannten Schulen (Klassen, Abteilungen) bedarf einer diesbezüglichen ausdrücklichen Anmeldung durch den gesetzlichen Vertreter des Schülers beim Eintritt in die Volksschule und in die Hauptschule, doch kann die Anmeld ung auch zu

Beginn eines späteren Schuljahres erfolgen; sie wirkt ohne weiteres bis zum Austritt aus der Volksschule beziehungsweise Hauptschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden.

(2) Die Anmeldungen nach Abs. 1 und der all fällige Widerruf der Anmeldung sind beim Schulleiter vorzubringen und können schriftlich oder mündlich protokollarisch erfolgen; sie sind von bundesrechtlich geregelten Gebühren und Abgaben frei.

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 34

§ 14. (1) Auf die im § 12 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) finden hinsichtlich der Schulorganisation und der Führung des Unterrichtes die für die österreichischen Volks - und

Hauptschulen allgemein geltenden Vorschriften mit den in den folgenden Bestimmungen dieses Artikels angeführten Abweichungen Anwendung.

(2) Hinsichtlich der Schulpflicht der Kinder, welche die im § 12 angeführten Schulen besuchen, gelten die in Österreich allgemein geltenden Vorschriften über die Schulpflicht.

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 34

§ 15. An den Volks- und Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in slowenischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche

Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen..§ 16. (1) An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten vier Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteil en; von der 5. Schulstufe an ist der Unterricht - unbeschadet des Abs. 2 - in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen. In Volksschulklassen mit deutschsprachigen und zweisprachigen Abteilungen ist der deutschsprachige Unterricht soweit wie möglich für alle Schüler der betreffenden Schulstufen gemeinsam zu erteilen.

(2) Der Religionsunterricht ist auf allen Schulstufen der zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) für die gemäß § 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldeten Schüler in deutscher und in slowenischer Sprache zu erteilen.

(2a) Im Jahreszeugnis der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen ist im Pflichtgegenstand "Deutsch, Slowenisch, Lesen" im Hinblick auf § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich die Beurteilung in "Deutsch, Lesen" gesondert auszuweisen.

(3) An den in Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Un terricht in slowenischer Sprache ist die slowenische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.

§ 16a. Für die zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) gelten im Sinne des § 14 Ab s. 1 folgende Sonderbestimmungen:

1. Die Zahl der Schüler in einer Klasse auf der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen;

2. sind auf der 1. bis 4 Schulstufe mindes tens je neun Kinder zum zweisprachigen Unterricht angemeldet bzw. nicht angemeldet, so sind auf diesen Schulstufen Parallelklassen zu führen;

3. in Klassen der 1. bis 4. Schulstufe, in welchen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler gemeinsam mit nicht angemeldeten Schülern unterrichtet werden, sind weitere Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Pflichtgegenständen (ausgenommen Religion) für durchschnittlich 14 Wochen stunden zu bestellen (Teamlehrer); das Ausmaß der Verwendung als Teamlehrer in den einzelnen Klassen darf zehn Wochenstunden nicht unterschreiten; wenn die Teamlehrer die gesamte Unterrichts - und Erziehungsarbeit gemeinsam leisten, haben sie die Aufgaben des klassenführenden Lehrers gemeinsam wahrzunehmen;

4. für gemäß § 13 zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler, deren Kenntnis der slowenischen Sprache nicht ausreichend ist, ist ein zusätzlicher Förderunterricht in Slowenisch anzubieten, der ab drei Schülern (erforderlichenfalls schulstufenübergreifend) zu führen ist.

§ 17. (1) An Volks- und Hauptschulen mit deutscher Unterrichtssprache kann die Landesschulbehörde die slowenische Sprache als unverbindlichen Unterrichtsgegenstand einführen. Dieser Unterricht kann, soweit dies tunlich ist, gemeinsam mit dem Unterricht in slowenischer Sprache in den in der Schule eingerichteten zweisprachigen Volksschulklassen oder Volksschulabteilungen beziehungswei se slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen erfolgen.

(2) In dem im § 10 Abs. 1 umschriebenen Gebiet ist ab fünf Schülern an Volksschulen eine unverbindliche Übung Slowenisch und an Hauptschulen ein Freigegenstand Slowenisch unter Einrechnung und Einbindung eines Förderunterrichtes in Slowenisch zu führen..

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 34

§ 18. (1) Beim Übertritt von Schülern einer Volks - oder Hauptschule in eine solche mit anderer Unterrichtssprache ist von der aufnehmenden Schule besonders dar auf zu achten, daß der Schulfortgang in der nunmehrigen beziehungsweise in der allfälligen zweiten

Unterrichtssprache gewährleistet ist.

(2) Für das Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder Klasse sowie für den Übertritt von der Volksschule in die Hauptschule sind in allen Fällen überdies die hiefür allgemein geltenden Vorschriften zu beachten.

§ 19. Die für den Unterricht an den in den §§ 15 und 16 Abs. 1 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den §§ 16 Abs. 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht anzuwendenden Lehrpläne sind unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Volks- und Hauptschulen allgemein geltenden Lehrpläne und unter Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung zu erlassen. Hiebei ist die Didaktik des zweisprachigen Unterrichtes darzulegen, der Aspekt des interkulturellen Lernens zu verankern, insbesondere das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln, wobei auch klassenübergreifende und gemeinschaftsfördernde Maßnahmen mit deutschsprachigen Klassen an derselben Schule vorzusehen sind.

Beachte

Zum Inkrafttreten vgl. § 34

§ 20. (1) Die für den Unterricht an den in den §§ 15 und 16 Abs. 1 angeführten Schulen (Klassen, Abteilungen) und für den in den §§ 16 Abs. 3 und 17 angeführten Slowenischunterricht erforderlichen Lehrbefähigungen richten sich nach den Besti mmungen des Artikels IV dieses Bundesgesetzes.

(2) Den gemäß § 16a Z 3 zu bestellenden Zweitlehrern ist an der Pädagogischen Akademie bzw. am Pädagogischen Institut des Bundes in Kärnten in speziellen Vorbereitungs - und Fortbildungskursen Theorie und Praxis der Teamarbeit, soziales Lernen als Unterrichtsprinzip und Wissen über das Kulturgut der Slowenen unter besonderer Berücksichtigung von Gemeinsamkeiten zu vermitteln. Weiters sind ihnen auf freiwilliger Basis Sprachkurse in Slowenisch anzubieten.

Artikel IV. Ergänzende Lehrerbildung.

§ 21. (1) Zur Heranbildung von Lehrern für Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache ist an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildunganstalt (Anm.:richtig: -lehrerinnenbildungsanstalt) in Klagenfurt ein ergänzender Unterricht in slowenischer Sprache in einem durch den Lehrplan näher zu bestimmenden Ausmaß zu führen.

0Grund freiwilliger Meldung aufgenommen werden, an Stelle der lebenden Fremdsprache Pflichtgegenstand. Bei der Aufnahme haben die Schüler angemessene Kenntnisse in der slowenischen Sprache nachzuweisen.

§ 22. (1) Die Abgänger der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt, die an dem ergänzenden Unterricht in slowenischer Sprache teilgenommen und die normale

Reifeprüfung mit Erfolg abgelegt haben, können sich im Anschluß an die Reifeprüfung oder in einem späteren Zeitpunkt einer ergänzenden.Reifeprüfung für den Unterricht an Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache unterziehen.

(2) Desgleichen können sich Lehrpersonen nach der mit Erfolg abgelegten Lehrbefähigungsprüfung für Volksschulen der ergänzenden Lehrbefähigungsprüfung für den Unterricht an Volksschulen mit slowenischer oder mit deutscher und slowenischer Unterrichtssprache und Lehrpersonen nach der mit Erfolg abgelegten Lehrbefähigungsprüfung für Haupts chulen der ergänzenden Lehrbefähigungsprüfung für den Unterricht an Hauptschulen mit slowenischer Unterrichtssprache oder für den Slowenischunterricht an sonstigen Hauptschulen in Kärnten unterziehen.

§ 23. Den Lehrplan für den ergänzenden Unterricht ( § 21) und die näheren Vorschriften für die ergänzenden Prüfungen (§ 22) erläßt der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß den Anf orderungen für die Erteilung des Unterrichtes in slowenischer oder in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache beziehungweise für die Erteilung des Slowenischunterrichtes Rechnung getragen wird.

Artikel V. Mittlere Lehranstalten.

§ 24. (1) In Kärnten ist für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache zu errichten, die nach dem Lehrplan des Realgymnasiums und nach Bedarf auch nach dem des Gymnasiums zu führen

ist.

(2) Die Errichtung kann klassenweise jährlich aufbauend erfolgen.

§ 25. Auf die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache finden mit den in diesem Artikel angeführten Abweichungen die für die österreichischen Mittelschulen allgemein geltenden Vorschriften Anwendung.

§ 26. (1) An der Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache ist der Unterricht in allen Klassen in slowenischer Unterrichtssprache zu erteilen.

(2) Die deutsche Sprache ist in allen Klassen als Pflichtgegenstand in einem durch den Lehrplan näher zu bestimmenden Wochenstundenausmaß zu führen und bei der Reifeprüfung als verbindlicher Prüfungsgegenstand vorzusehen.

§ 27. In die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache sind nur Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft aufzunehmen, die bei der Aufnahmsprüfung oder in sonstiger Weise nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der slowenischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.

§ 28. Das Reifezeugnis der Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache gibt die gleichen Berechtigungen, insbesondere auch hinsichtlich der Zulassung zum Hochschulstudium, wie das Reifezeugnis einer gleichartigen österreichischen Bundesmitt elschule mit deutscher Unterrichtssprache.

§ 29. Den Lehrplan und die Reifeprüfungsvorschrift für die Bundesmittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache erläßt unter Bedachtnahme auf die für die österreichischen Mittelschulen allgemein geltenden Lehrpläne und Reifeprüfungsvorschriften und unter

Zugrundelegung der in diesem Artikel festgesetzten Bestimmungen der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten nach Anhören des Landesschulrates für Kärnten durch Verordnung.

§ 30. An den Mittelschulen sowie sonstigen mittleren Lehranstalten mit deutscher Unterrichtssprache im Lande Kärnten kann der. Slowenischunterricht als unverbindlicher Unterrichtsgegenstand nach den für den Unterricht unverbindlicher Unterrichtsgegenstände

allgemein geltenden Vorschriften geführt werden.

Artikel VI. Schulaufsicht.

§ 31. Beim Landesschulrat für Kärnten ist eine Abteilung für die Angelegenheiten

a) der Volks- und Hauptschulen mit slowenisc her Unterrichtssprache,

b) des Unterrichtes in slowenischer Sprache an den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) und an den slowenischsprachigen Hauptschulabteilungen, sowie

c) der Bundesmittelschule mit slowe nischer Unterrichtssprache und der zweisprachigen Handelsakademie einzurichten.

§ 32. (1) Für die Inspektion der im § 31 lit. a genannten Schulen und des im § 31 lit. b genannten Unterrichtes ist ein Bezirksschulinspektor, der die Lehrbefähigung f ür den Unterricht in deutscher und slowenischer Unterrichtssprache an Volks – und Hauptschulen besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen Volks – und Hauptschulen im Lande Kärnten obliegt.

(2) Für die Inspektion der im § 31 lit. c genannten Schule ist ein Fachinspektor, der die Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen mit Slowenisch als Hauptfach besitzt, zu bestellen, dem auch die Inspektion der ergänzenden Lehrerbildung in slowenischer Sprache an der Bundeslehrer- und -lehrerinnenbildungsanstalt in Klagenfurt und des unverbindlichen Slowenischunterrichtes an sonstigen mittleren Lehranstalten im Lande Kärnten obliegt.

(3) An Stelle der in den Abs. 1 und 2 genannten Inspektionsorgane kann ein Landesschulinspektor, der beide in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Lehrbefähigungen besitzt, bestellt werden, dem die Inspektion der in den Abs. 1 und 2 angeführten Schul – und Unterrichtsbereiche obliegt.

§ 33. Im übrigen regelt sich die Ausübung der Schu laufsicht über die im § 31 lit. a und c genannten Schulen und über den in den §§ 31 lit. b und 32 genannten Unterricht nach den für die Schulaufsicht allgemein geltenden Bestimmungen.

Ar tikel VII. Schlußbestimmungen.

§ 34. (1) (Verfassungsbestimmung.) Dieses Bundesgesetz tritt mit der im Abs. 2 vorgesehenen Ausnahme an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels III treten in dem Zeitpunkt in Kraft, in dem die gemäß § 3 zu erlassende gesetzliche Regelung im Sinne des § 4 Abs. 1 in Kraft tritt.

(2a) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/1998 treten wie folgt in Kraft:

1. § 19, § 23, § 29 und § 36 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. § 16a Z 1 tritt mit 1. September 1999 in Kraft,

3. der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 1 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.

(2b) § 16 Abs. 1 und 2a, § 16a Z 1 bis 3 und § 36 Abs. 2 dieses. Bundesgesetzes in der Fassung des B undesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.

(3) Verordnungen zur Durchführung dieses Bundesgesetzes können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie können jedoch frühestens mit dem T age des Inkrafttretens jener Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, auf Grund deren sie erlassen werden, in Kraft gesetzt werden.

§ 35. (Verfassungsbestimmung.) Die Verordnung der Provisorischen Kärntner Landesregierung vom 3. Oktober 1945 in der Fassung des Beschlusses vom 31. Oktober 1945 zur Neugestaltung der zweisprachigen Volksschulen im südlichen Gebiete Kärntens, Verordnungsblatt für das Schulwesen in Kärnten Nr. 1/1946, und unter Berücksichtigung der

Erlässe des Landesschulrates für Kärnten vom 22. September 1958, Z. 4337, vom 27. Oktober 1958, Z. 4964, und vom 11. November 1958,Z. 5468, tritt an dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag insoweit außer Kraft, als sie zu den an diesem Tage wirksam

werdenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht; mit dem Wirksamwerden des Artikels III dieses Bundesgesetzes tritt sie zur Gänze außer Kraft.

§ 36.

(1) (Verfassungsbestimmung.) Mit der Vollziehung des Artikels I und des § 34 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Artikel II (Anm.: zu § 16a, BGBl. Nr. 101/1959) Die Schulbehörde erster Instanz kann aus besonderen Gründen (zB zur Erhaltung von Schulstandorten oder bei Mangel an entsprechenden Lehrern) ein Abweichen von § 16a Z 1 bis 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten in der Fassung des Art. I Z 3

bewilligen; hiebei darf im Fall des § 16a Z 1 nur die Untergrenze von sieben Schülern unterschritten und im Fall des § 16a Z 2 nur die Teilungszahl von neun Schülern überschritten werden.

Artikel II (Anm.: BGBl. Nr. 101/1959)

(1) In Kärnten ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der slowenischen Minderheit eine zweisprachige Handelsakademie zu errichten.

(2) Auf die zweisprachige Handelsakademie finden mit den in den folgenden Absätzen angeführten Abweichungen die für Handelsakademien allgemein geltenden Vorschriften Anwendung.

(3) An der zweisprachigen Handelsakademie ist der Unterricht in allen Klassen in etwa gleichem Ausmaß in slowenischer und deutscher Unterrichtssprache zu erteilen.

(4) Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände Deutsch, Slowenisch, Englisch und eine weitere lebende Fremdsprache vorzusehen.

(5) In die zweisprachige Handelsakademie sind nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der slowenischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.

Artikel III.(Anm.: zu § 12, BGBl. Nr. 101/1959)

(1) An den im § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten genannten Volks- und Hauptschulen (Klassen und Abteilungen), am Bundesgymnasium für Slowenen in Klagenfurt sowie an der zweisprachigen Handelsakademie ist bei der Anmeldung der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse in Deutsch und Slowenisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

Artikel VI (Anm.: zu § 16a, BGBl. Nr. 101/1959)

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1988 in Kraft. § 16a Z 1 und 3 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, § 16a Z 2 ist im Schuljahr 1988/89 jedoch nur für die Vorschulstufe sowie die

1. Schulstufe und im Schuljahr 19 89/90 nur für die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. September 1988 in Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf den durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebieten ist der Bundesminis ter für Unterricht, Kunst und Sport betraut.