Volksgruppengesetz vom 7. Juli 1976 (BGBl. Nr. 196/1976)

Das Volksgruppengesetz wird von der Österreichischen Bundesregierung als Ausführungsgesetz zum Artikel 7 des Österreichischen Staatsvertrages angesehen. Das Volksgruppengesetz beinhaltet im wesentlichen folgende Punkte:

Volksgruppenbeiräte

In Volksgruppenangelegenheiten hat der Volksgruppenbeirat beratende Funktion und kann der Bundesregierung und der Burgenländischen Landesregierung Vorschläge unterbreiten. Er ist auch an der Verteilung der Volksgruppenförderung maßgeblich beteiligt.

Die Zusammensetzung des Volksgruppenbeirates wird durch die Verordnung vom 18.1.1977 (BGBl. Nr. 38) festgesetzt. Demnach umfaßt der Beirat für die Burgenländischen Kroaten 24 Mitglieder, wobei zwölf Beiratsmitglieder von der Kirche und den politischen Parteien und zwölf von Volksgruppenorganisationen zu nominieren sind.

Volksgruppenförderung

"Der Bund hat - unbeschadet allgemeiner Förderungsmaßnahmen - Maßnahmen und Vorhaben, die der Erhaltung und Sicherung des Bestandes der Volksgruppe, ihres Volkstums sowie ihrer Eigenschaften und Rechte dienen, zu fördern".

Topographische Bezeichnungen

Nach dem Volksgruppengesetz sollen zweisprachige Aufschriften nur in jenen Gebieten angebracht werden, in denen sich 25 % der Bevölkerung zur kroatischen Volksgruppe bekennt. Die Bestimmung ist als verfassungswidrig anzusehen, da der Artikel 7 des Österreichischen Staatsvertrages zweisprachige Aufschriften in dem Siedlungsgebiet der Burgenländischen Kroaten vorsieht und die Volksgruppenrechte nicht von der zahlenmäßigen Stärke der Volksgruppe abhängig gemacht werden können. Eine Verordnung bezüglich der zweisprachigen topographischen Aufschriften wurde nicht erlassen. Folglich gibt es im Burgenland keine öffentlichen zweisprachigen Aufschriften.

Allgemeine Schlußbemerkungen zum Volksgruppengesetz

Die Burgenländischen Kroaten sind der Auffassung, daß der Artikel 7 des Österreichischen Staatsvertrages im gesamten zweisprachigen Gebiet anzuwenden ist und die Rechte der kroatischen Volksgruppe nicht von deren Stärke abhängig gemacht werden dürfen, wie dies das Volksgruppengesetz vorsieht. Diese Rechtsauffassung wurde inzwischen von zwei Verfassungsgerichtshofserkenntnissen bestätigt, sodass eine Novellierung des Volksgruppengesetzes als unumgänglich angesehen werden muss.