Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird BGBl. Nr. 307/1977

§ 1. Die Verwendung der slowenischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern zu.

§ 2. (1) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen jener Gemeinden zugelassen, in denen nach der Verordnung der Bundesregierung vom 31. Mai 1977, BGBl. Nr. 306, über die Bestimmung von Gebietsteilen, in denen topographische Bezeichnungen in deutscher und slowenischer Sprache anzubringen sind, Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer Sprache als auch in deutscher Sprache anzubringen sind, das sind im politischen Bezirk Klagenfurt Land die Gemeinden Ebental, Ferlach, Ludmannsdorf und Zell, im politischen Bezirk Völkermarkt die Gemeinden Bleiburg, Eisenkappel -Vellach,

Globasnitz und Neuhaus.

(2) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache ferner vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:

1. im politischen Bezirk Villach Land: Rosegg und St. Jakob im Rosental; 2. im politischen Bezirk Klagenfurt Land: Feistritz im Rosental und St. Margareten im Rosental; 3. im politischen Bezirk Völkermarkt: Sittersdorf.

(3) Die slowenische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gendarmerieposten zugelassen, die in den in Abs. 1 und 2 aufgezählten Gemeinden ge legen sind.

§ 3. (1) Die slowenische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache für Personen (§ 1), die in einer der § 2 genannten Gemeinden wohnhaft sind, zugelassen vor: 1. den Bezirksgerichten Ferlach, Eisenkappel und Bleiburg, 2. den Bezirkshauptmannschaften Villach Land, Klagenfurt Land - mit Ausnahme der Expositur Feldkirchen - und Völkermarkt.

(2) Im Sinne der Zielsetzung des § 1 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, können vor den in Abs. 1 genannten Behörden auch andere Personen (§ 1), insbesondere solche, die der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sind, die slowenische Sprache als Amtssprache gebrauchen.

§ 4. (1) Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Land Kärnten a nderer als der im § 3 genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn 1. im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im § 3 genannten Behörde in der betreffenden Sache die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder 2. die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist.

(2) Vor dem Militärkommando in Klagenfurt ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Abs. 1 zugelassen, soweit es sich um Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens handelt.

§ 5. Nach Maßgabe des § 4 ist die slowenische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache in den behördlichen Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens sowie des Eisenbahnwesens zugelassen.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1977 in Kraft.