Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1977 über die Volksgruppenbeiräte BGBl. Nr. 38/1977
Änderung
idF: BGBl. Nr. 425/1992
BGBl. Nr. 895/1993
§ 1. Für die kroatische Volksgruppe, die slowenische Volksgruppe, die ungarische Volksgruppe, die tschechische Volksgruppe, die slowakische Volksgruppe und die Volksgruppe der Roma werden Volksgruppenbeiräte eingerichtet.
§ 2. Der Volksgruppenbeirat für die kroatische Volksgruppe besteht aus 24 Mitgliedern. Hievon sind zwölf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 3. Der Volksgruppenbeirat für die slowenische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 4. Der Volksgruppenbeirat für die ungarische Volksgruppe besteht aus 16 Mitgliedern. Hievon sind acht Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 5. Der Volksgruppenbeirat für die tschechische Volksgruppe besteht aus zehn Mitgliedern. Hievon sind fünf Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 6. Der Volksgruppenbeirat für die slowakische Volksgruppe besteht aus sechs Mitgliedern. Hievon sind drei Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 7. Der Volksgruppenbeirat für die Volksgruppe der Roma besteht aus acht Mitgliedern. Hievon sind vier Mitglieder auf Grund von Vorschlägen der im § 4 Abs. 2 Z 2 des Volksgruppengesetzes genannten Vereinigungen zu bestellen.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Feber 1977 in Kraft.