Verordnung der Bundesregierung vom 24. April 1990 über die Bestimmung der Gerichte, Verwaltungsbehörden und sonstigen Dienststellen, vor denen die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wird. BGBl. Nr. 231/1990

Änderung

idF: BGBl. Nr. 6/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 Z 3 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß d es

Nationalrates verordnet:

§ 1. Die Verwendung der kroatischen Sprache als zusätzliche Amtssprache zur deutschen Sprache vor Behörden und Dienststellen, vor denen sie nach dieser Verordnung zugelassen ist, steht nur österreichischen Staatsbürgern zu.

§ 2. (1) Die kroatische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor den Gemeindebehörden und Gemeindedienststellen folgender Gemeinden zugelassen:

1. im politischen Bezirk Eisenstadt -Umgebung: Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf,

Steinbrunn, Trausdorf, Wulkaprodersdorf, Zillingtal;

2. im politischen Bezirk Güssing: Güttenbach, Neuberg im Burgenland, Stinatz;

3. im politischen Bezirk Mattersburg: Antau, Baumgarten, Draßburg;

4. im politischen Bezirk Neusiedl am See: Neudorf, Pama, Parndorf;

5. im politischen Bezirk Oberpullendorf: Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch;

6. im politischen Bezirk Oberwart: Rotenturm an der Pinka, Schachendorf, Weiden bei Rechnitz.

(2) Die kroatische Sprache ist zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache vor denjenigen Gendarmerieposten zugelassen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich ganz oder teilweise auf die in Abs. 1 genannten Gemeinden erstreckt.

§ 3. Die kroatische Sprache wird zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen vor:

1. den Bezirksgerichten Eisenstadt, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart,

2. den Bezirkshauptmannschaften Eisenstadt -Umgebung, Güssing, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.

§ 4. (1) Vor Behörden und Dienststellen des Bundes und des Landes mit Sitz im Burgenland anderer als der im § 3 genannten Art, deren Sprengel (Amtsbereich) ganz oder teilweise mit dem Spre ngel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, wird, soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen, wenn 1. im Fall der sachlichen Zuständigkeit einer im § 3 genannten Behörde in der betreffenden Sache die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen wäre oder 2. die Behörde als Rechtsmittelinstanz in einem Verfahren zuständig ist, das in erster Instanz vor einer Behörde geführt wurde, vor der die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache zugelassen ist.

(2) Vor dem Militärkommand o Burgenland und, wenn sich dieses der Stellungskommission Wien oder der Stellungskommission Steiermark bedient, auch vor diesen, ist die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache gemäß Abs. 1 zugelas sen, soweit es sich um Angelegenheiten des militärischen Ergänzungswesens handelt.

§ 5. Nach Maßgabe des § 4 ist die kroatische Sprache zusätzlich zur deutschen Sprache als Amtssprache in den behördlichen Angelegenheiten des Post- und Fernmeldewesens sowie des Eisenbahnwesens zugelassen.

§ 6. (1) § 4 Abs. 1 gilt auch für Verwaltungsbehörden des Bundes mit Sitz in Wien, sofern ihr Sprengel (Amts bereich) ganz oder teilweise mit dem Sprengel einer im § 3 genannten Behörde zusammenfällt, aber nicht das gesamte Bundesgebiet umfaßt.

(2) Ferner ist vor dem Eichamt Graz die kroatische Sprache als zusätzliche Amtssprache dann zugelassen, wenn das Eichamt im Sprengel der Bezirkshauptmannschaft Güssing tätig wird.