Bundesgesetz über besondere Bestimmungen betreffend das Minderheitenschulwesen Burgenland Minderheiten-Schulgesetz für Das Burgenland BGBl. Nr. 641/1994

 

Änderung:

idF: BGBl. I Nr. 136/1998

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (Verfassungsbestimmung)

(1) Das Recht, im Burgenland die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtgegenstand zu erlernen, ist in den gemäß § 6, § 10 und § 12 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes festzulegenden

Schulen österreichischen Staatsbürgern der kroatischen und ungarischen Volksgruppe zu gewähren.

(2) Ein Schüler kann gegen den Willen seiner Erziehungsberechtigten nicht verhalten werden, die kroatische oder ungarische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen.

Beachte:

Abs. 2: Grundsatzbestimmung

§ 2. (1) Für die in diesem Bundesgesetz genannten Schulen gelten die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen gesetzlichen Regelungen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) (Grundsatzbestimmung) Für die in diesem Bundesgesetz genannten öffentlichen Pflichtschulen gelten hinsichtlich der äußeren Organisation die für die allgemeinen Formen dieser Schulen vorgesehenen Grundsatzbestimmungen, soweit im folgenden keine besonderen Grundsatzbestimmungen bestehen.

2. Abschnitt: Volksschulen

§ 3. (1) Neben den allgemeinen Formen der österreichischen Volksschule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Volksschulen oder Klassen an Volksschulen zu führen: 1. Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache, 2. Volksschulen oder Klassen an Volksschulen mit a) kroatischer und deutscher Unterrichts sprache oder b) ungarischer und deutscher Unterrichtssprache (zweisprachige Volksschulen oder Volksschulklassen).

(2) An den Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand (in der Vorschulstufe als verbindliche Übung) mit sechs Wochenstunden zu führen.

(3) An zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) ist der gesamte Unterricht in der Vorschulstufe und der 1. bis 4. Schulstufe in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Sprache zu erteilen.

§ 4. (1) Der Besuch des Unterrichts an Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder des zweisprachigen Unterrichts an auf Grund des § 6 Abs. 3 eingerichteten Schulen bedarf einer Anmeldung.

(2) Der Besuch des zweisprachigen Unterrichts an zweisprachigen Volksschulen, die gemäß § 6 Abs. 2 eingeric htet sind, bedarf keiner Anmeldung.

(3) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 hat anläßlich der Aufnahme in die Volksschule zu erfolgen und ist zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig. Sie wirkt bis zum Austritt aus der Volksschule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.

§ 5. (1) Bei der Anmeldung zur Aufnahme (sofern eine Anmeldung nicht erforderlich ist, anläßlich der Aufnahme) in eine der in diesem Abschnitt genannten Schulen (Klassen) ist der Antrag zu stellen, ob die Jahreszeugnisse in Deutsch und Kroatisch bzw. Deutsch und Ungarisch oder nur in Deutsch auszustellen sind. Eine Änderung des Antrages ist jeweils bis vier Wochen vor der Ausgabe des Jahreszeugnisses zulässig.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für Schulnachrichten gemäß § 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in der jeweils geltenden Fassung sowie für Schulbesuchsbestätigungen im Sinne des genannten Bundesgesetzes.

§ 6. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 3 Z 1 und 4 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen. (vgl. § 19 Abs. 4 Z 2 idF BGBl. I Nr. 136/1998)

(1) Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuch en können. Voraussetzungen für die Errichtung einer solchen Schule sind das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören, und der gesicherte Bestand dieser Schule.

(2) Die im Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/1937, geführten zweisprachigen Volksschulen sind als Volksschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes einzurichten. Ferner sind Schulen als Volksschulen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 dieses Bundesgesetzes einzurichten, wenn sie vor dem Schuljahr 1993/94 gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgeset zes 1937 als zweisprachige Schulen bestanden haben, aufgelassen worden sind und wieder neu errichtet werden.

(3) Neben den gemäß Abs. 2 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Volksschulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im § 1 Abs. 1 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt für Volksschulen ein nachhaltiger Bedarf an einer Klasse (auch Schulstufen übergreifend). Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 136/1998)

2. eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,

3. eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen.

(4) Die Zahl der Schüler an einer zweisprachigen Volksschulklasse darf sieben Schüler nicht unterschreiten und 20 Schüler nicht übersteigen.

§ 7. (Grundsatzbestimmung) (1) Für die Volksschulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache gemäß § 6 Abs. 1 und die gemäß § 6 Abs. 3 eingerichteten zweisprachigen Volksschulen oder Volksschulklassen sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich Burgenlands erfaßt wird, soweit nicht Schulsprengel gemäß Abs. 2 festgelegt werden.

(2) Für die gemäß § 6 Abs. 2 eingerichteten Volksschulen sind Pflichtsprengel festzusetzen. Für Schüler, die nicht im Pflichtsprengel wohnen und die zum zweisprachigen Unterricht angemeldet werden, kann ein über den Pflichtsprengel hinausgehender Berechtigungssprengel festgelegt werden.

3. Abschnitt Hauptschulen und Polytechn ische Schulen

§ 8. (1) Neben den allgemeinen Formen der Hauptschule und der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind im Burgenland insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Hauptschulen und Polytechnischen Schulen oder Klassen an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen zu führen:

1. Hauptschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2. Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die in Hauptschulen und Polytechnische Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind. Ferner sind die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen in dieser Form weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 gegeben sind.

(2) An den Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache ist der Unterricht auf allen Schulstufen in kroatischer bzw. ungarischer Unterrichtssprache zu erteilen, doch ist die deutsche Sprache als Pflichtgegenstand mit sechs Wochenstunden zu führen. Sowohl in Kroatisch bzw. Ungarisch als auch in Deutsch sind Leistun gsgruppen zu bilden.

(3) An den in Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichteten Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache ist die kroatische Sprache bzw. die ungarische Sprache auf allen Schulstufen mit vier Wochenstunden als leistungsdifferenzierter Pflichtgegenstand zu führen.

§ 9. (1) Der Besuch des Unterrichts an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache oder der Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache bedarf einer Anmeldung. Die Anmeldung hat anläßlich der Aufnahme in die Schule zu erfolgen und ist auch zu Beginn der folgenden Schuljahre zulässig.

(2) Die Anmeldung gemäß Abs. 1 wirkt bis zum Austritt aus der Schule und kann vorher nur zum Ende eines Schuljahres widerrufen werden. Sie ist beim Schulleiter einzubringen.

(3) § 5 ist anzuwenden.

§ 10. Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. 1, 2 und 3 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen. (vgl. § 19 Abs. 4 Z 2 idF BGBl. I Nr. 136/1998)

(1) Hauptschulen und Polytechnische Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache haben an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen bzw. Ungarischen Volksgruppe angehören und zum Besuch einer solchen Schule angemeldet werden, diese besuchen können. Vorauss etzung für die Errichtung einer solchen Schule ist das Vorhandensein einer für die Schulführung erforderlichen Mindestschülerzahl von angemeldeten Kindern österreichischer Staatsbürgerschaft, die der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe angehören und d ie Sicherung des Bestandes dieser Schule.

(2) An Hauptschulen und Polytechnischen Schulen, die im Einzugsbereich von gemäß § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland geführten zweisprachigen Volksschulen liegen, sind Abteilungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 einzurichten.

(3) Neben den gemäß Abs. 2 festgelegten Schulen sind jene Schulen als für die kroatische oder ungarische Volksgruppe in Betracht kommende Hauptschulen und Polytechnis chen Schulen festzulegen, bei denen ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im § 1 Abs. 1 festgelegten Rechtsanspruches besteht. Hiebei genügt ein Bedarf an einer Klasse auf jeder Schulstufe für Hauptschulen und Polytechnische Schulen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und einer Abteilung auf jeder Schulstufe für Hauptschulen und Polytechnische Schulen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2. Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf: 1. eine Klasse ab neun Anmeldungen, 2. eine Abteilung an Hauptschulen ab fünf Anmeldungen.

(4) Die im Schuljahr 1993/94 im Rahmen von Schulversuchen.zweisprachig geführten Hauptschulen oder Hauptschulklassen sind weiterhin zu führen, sofern die Voraussetzungen der äußer en Organisation (insbesondere der Schülerzahlen) im wesentlichen jenen des Schulversuches entsprechen.

§ 11. Die Ausführungsbestimmungen zu Abs. § 11 sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen. (vgl. § 19 Abs. 4 Z 2 idF BGBl. I Nr. 136/1998)

Für die Hauptschulen und Polytechnischen Schulen gemäß § 8 sind Berechtigungssprengel so festzulegen, daß der gesamte Bereich Burgenlands erfaßt wird.

4. Abschnitt Allgemeinbildende höhere Schule

§ 12. (1) Im Burgenland ist insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe eine zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule zu errichten, welche nach Maßgabe des Bedarfs als Gymnasium, als Realgymnasium oder als Wirtschaftskundliches Realgymnasium zu führen ist.

(2) An der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule ist der Unterricht an allen Klassen in etwa gleichem Ausmaß in kroat ischer und deutscher Unterrichtssprache oder in ungarischer und deutscher Unterrichtssprache zu erteilen.

(3) Im sprachlichen Bereich sind als Pflichtgegenstände Deutsch und Kroatisch oder Ungarisch sowie zwei Fremdsprachen vorzusehen.

(4) In die zweisprachige allgemeinbildende höhere Schule sind nur Schüler aufzunehmen, die nachzuweisen vermögen, daß ihre Kenntnisse in der kroatischen oder ungarischen Sprache für den weiteren Schulfortgang ausreichend sind.

(5) § 5 ist anzuwenden und gilt auch für Re ifeprüfungszeugnisse.

5. Abschnitt: Anstalten der Lehrer - und Erzieherbildung

§ 13. (1) Zur Heranbildung von Kindergärtnern und Kindergärtnerinnen für zweisprachige Kindergarten ist an zumindest einer öffentlichen Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik ein ergänzender Unterricht in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Kindergartenpraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen einer Kindergartenarbeit in einem zweisprachigen Kindergarten Rechnung getragen werden kann.

(2) Zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen gemäß § 3 und für Hauptschulen gemäß § 8 sind an der Pädagogischen Akademie in Eisenstadt ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis in einem Ausmaß anzubieten, daß den Anforderungen für die Erteilung des Unterrichtes in kroat ischer bzw. ungarischer oder in deutscher und kroatischer bzw. deutscher und ungarischer Unterrichtssprache sowie für die Erteilung des

Sprachunterrichtes in Kroatisch oder Ungarisch an allgemeinbildenden. Pflichtschulen Rechnung getragen werden kann.

(3) Die Teilnahme am zusätzlichen Angebot gemäß Abs. 1 und 2 bedarf einer Anmeldung. Hiebei sind angemessene Kenntnisse in Kroatisch bzw. Ungarisch nachzuweisen.

(4) Personen, die die Reife- und Befähigungsprüfung an einer Bildungsanstalt für Kindergartenpä dagogik oder die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen abgelegt haben, und Personen, die die Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie abgelegt haben,

können das zusätzliche Angebot gemäß Abs. 1 bzw. 2 als außerordentliche Schüler besuchen und er gänzende Prüfungen ablegen.

6. Abschnitt: Besondere sprachbildende Angebote

§ 14. (1) Im Burgenland ist auch an den nicht durch in den Abschnitten 2 bis 4 genannten Schularten insbesondere für österreichische Staatsbürger der kroatischen oder ungarischen Volksgruppe nach Maßgabe des Bedarfs eine zusätzliche Ausbildung in Kroatisch und Ungarisch zu ermöglichen. In gleicher Weise ist eine zusätzliche Ausbildung im Romanes für die burgenländischen Roma zu ermöglichen.

(2) Im Sinne des Abs. 1 ist an Schularten (Formen, Fachrichtungen), an denen eine lebende Fremdsprache Pflichtgegenstand ist und nicht eine bestimmte Fremdsprache im Hinblick auf das Ausbildungsziel verlangt wird, Kroatisch und Ungar isch wahlweise zu den anderen Fremdsprachen anzubieten. Dies gilt sinngemäß für die verbindliche Übung ,,Lebende Fremdsprache'' in der Grundschule.

(3) Im Sinne des Abs. 1 sind an Hauptschulen, an Sonderschulen, an Polytechnischen Schulen, an mittleren u nd höheren Schulen sowie an den Akademien Kroatisch, Ungarisch und Romanes als Freigegenstände anzubieten.

(4) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten für die öffentlichen Schulen sowie für jene privaten Schulen, für die der Bund den Lehrer-Personalaufwand trägt.

7. Abschnitt: Schulaufsicht

§ 15. Beim Landesschulrat für Burgenland ist eine Abteilung für die Angelegenheiten

1. der Volks- und Hauptschulen sowie der Polytechnischen Schulen mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2. des Unterrichtes in kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache an zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen) und an den Hauptschulabteilungen sowie Abteilungen der Polytechnischen Schulen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache,

3. der zweisprachigen allgemeinbildenden höheren Schule sowie

4. des Unterrichtes in Kroatisch, Ungarisch und Romanes an anderen Schulen einzurichten.

§ 16. (1) Für die Inspektion der im § 15 Z 1 genannten Schulen und des im § 15 Z 2 genannten Unterrichts sind ein Fachinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und kroatischer. Unterrichtssprache an Volks- oder Hauptschulen besitzt, und ein Fachinspektor, der die Lehrbefähigung für den Unterricht in deutscher und ungarischer Unterrichtssprache an Volks - oder Hauptschulen besitzt, zu bestellen, denen auch die Inspektion des sonstigen Unterrichts in Kroatisch bzw. Ungarisch an sonstigen Pflichtschulen im Burgenland obliegt.

(2) Für die Inspektion der im § 15 Z 3 genannten Schule sind ein Fachinspektor, der die Befähigung für den Unterricht in Kroatisch an höheren Schulen besitzt, und ein Fachinspektor, der die Befähigung für den Unterricht in Ungarisch an höheren Schulen besitzt, zu bestellen, denen auch die Inspektion des Unterrichtes in Kroatisch bzw. Ungarisch an sonstigen mittleren und höheren Schulen des Burgenlands obliegt.

(3) An Stelle der in Abs. 1 und 2 genannten Fachinspektoren können Bezirksschulinspektoren oder Landesschulinspektoren, die die entsprechende Sprachkompetenz besitzen, mit den im Abs. 1 bzw. 2 umschriebenen Aufgaben betraut werden.

§ 17. Im übrigen wird die Ausübung der Schulaufsicht über die im § 14 Z 1 und 3 genannten Schulen und über den in § 14 Z 2 und in § 15 geregelten Unterricht nach den für die Schulaufsicht allgemein geltenden Bestimmungen geregelt.

8. Abschnitt : Schlußbestimmungen

§ 18. (1) § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 über die Regelung des Volksschulwesens im Burgenland, LGBl. Nr. 40/1937, tritt - soweit nicht Abs. 2 anzuwenden ist - mit Ablauf des 31. August 1994 außer Kraft.

(2) (Grundsatzbestimmung) Soweit § 7 des Burgenländischen Landesschulgesetzes 1937 Bestimmungen der äußeren Schulorganisation enthält, ist er außer Kraft zu setzen.

§ 19. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. September 1994 in Kraft.

(2) Der § 2 Abs. 1, die §§ 3 bis 5, 8, 9, 12 bis 17 und der § 18 Abs. 1 treten mit 1. September 1994 in Kraft.

(3) Der § 2 Abs. 2, die §§ 6, 7, 10, 11 und der § 18 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Die Ausführungsgesetze sind innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.

(4) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/1998 treten wie folgt in Kraft:

1. Die Überschrift des 3. Abschnittes, § 8 Abs. 1, 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 15 Z 1 und 2 und § 20 Abs. 2 und 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

2. der Entfall des § 6 Abs. 3 Z 1, § 6 Abs. 4, § 10 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 11 treten gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsbestimmungen sind mit 1. September 1999 in Kraft zu setzen.

§ 20. (1) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1 und des § 19 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 1, der §§ 3 bis 5, 8, 9, 12 bis 17 und des § 18 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.