Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten

Jahrgang 2001 Ausgegeben am 12. Juli 2001 Teil I

76. Bundesgesetz: Änderung des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten (NR: GP XXI RV 579 AB 609 S. 72. BR: AB 6368 S. 678.)

76. Bundesgesetz, mit dem das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Minderheiten-Schulgesetz für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/1998 sowie durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 16 Abs. 1 erster Satz lautet:

“An den zweisprachigen Volksschulen (Volksschulklassen, Volksschulabteilungen) ist der gesamte Unterricht auf der Vorschulstufe sowie auf den ersten vier Schulstufen in annähernd gleichem Ausmaß in deutscher und slowenischer Sprache zu erteilen; von der 5. Schulstufe an ist der Unterricht – unbeschadet des Abs. 2 – in deutscher Sprache zu erteilen, doch ist die slowenische Sprache mit vier Wochenstunden als Pflichtgegenstand zu führen.“

2. Im § 16 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

“(2a) Im Jahreszeugnis der 4. Klasse der zweisprachigen Volksschulen ist im Pflichtgegenstand “Deutsch, Slowenisch, Lesen“ im Hinblick auf § 40 Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zusätzlich die Beurteilung in “Deutsch, Lesen“ gesondert auszuweisen.“

3. In § 16a Z 1 und 2 werden die Wendungen “1. bis 3. Schulstufe“ jeweils durch die Wendung “1. bis 4. Schulstufe“ ersetzt.

4. § 16a Z 3 lautet:

“3. in Klassen der 1. bis 4. Schulstufe, in welchen zum zweisprachigen Unterricht angemeldete Schüler gemeinsam mit nicht angemeldeten Schülern unterrichtet werden, sind weitere Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit in Pflichtgegenständen (ausgenommen Religion) für durchschnittlich 14 Wochenstunden zu bestellen (Teamlehrer); das Ausmaß der Verwendung als Teamlehrer in den einzelnen Klassen darf zehn Wochenstunden nicht unterschreiten; wenn die Teamlehrer die gesamte Unterrichts- und Erziehungsarbeit gemeinsam leisten, haben sie die Aufgaben des klassenführenden Lehrers gemeinsam wahr-zunehmen;“

5. Im § 34 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

“(2b) § 16 Abs. 1 und 2a, § 16a Z 1 bis 3 und § 36 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2001 treten mit 1. September 2001 in Kraft.“

6. § 36 Abs. 2 lautet:

“(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.“